Unbeschadet dieser Richtlinie gilt Titel IV Kapitel 5 der Richtlinie 2007/64/EG für E-Geld-Emittenten hinsichtlich der ihnen aus diesem Titel erwachsenden Verpflichtungen entsprechend.
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Unbeschadet dieser Richtlinie gilt Titel IV Kapitel 5 der Richtlinie 2007/64/EG für E-Geld-Emittenten hinsichtlich der ihnen aus diesem Titel erwachsenden Verpflichtungen entsprechend.