Art 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-110-eg/1#abs-1 (1) Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeit der Ausgabe von E-Geld fest, wobei die Mitgliedstaaten die folgenden Kategorien von E-Geld-Emittenten anerkennen:
a) Kreditinstitute gemäß Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einschließlich — im Einklang mit einzelstaatlichem Recht — deren innerhalb der Gemeinschaft gemäß Artikel 38 jener Richtlinie ansässiger Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der jener Richtlinie, deren Sitz sich außerhalb der Gemeinschaft befindet;
b) E-Geld-Institute gemäß Artikel 2 Nummer 1 dieser Richtlinie, einschließlich deren im Einklang mit Artikel 8 dieser Richtlinie und einzelstaatlichem Recht innerhalb der Gemeinschaft ansässiger Zweigniederlassungen, deren Sitz sich außerhalb der Gemeinschaft befindet;
c) Postscheckämter, die nach einzelstaatlichem Recht berechtigt sind, E-Geld auszugeben;
d) die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere Behörden handeln;
e) die Mitgliedstaaten oder ihre regionalen beziehungsweise lokalen Gebietskörperschaften, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-110-eg/1#abs-2 (2) Titel II dieser Richtlinie legt auch Vorschriften für die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-110-eg/1#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten können vollständig oder teilweise davon absehen, die Bestimmungen von Titel II dieser Richtlinie auf die in Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Institute anzuwenden, mit Ausnahme der dort im ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Institute.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-110-eg/1#abs-4 (4) Diese Richtlinie gilt nicht für den monetären Wert, der auf Instrumenten gespeichert ist, die unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 3 Buchstabe k der Richtlinie 2007/64/EG fallen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-110-eg/1#abs-5 (5) Diese Richtlinie gilt nicht für den monetären Wert, der für Zahlungsvorgänge verwendet wird, die unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 3 Buchstabe l der Richtlinie 2007/64/EG fallen.