Gesetze / RL 2009/110/EG

RL 2009/110/EG

Art 8 Beziehungen zu Drittländern

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-110-eg/8#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten wenden für die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit von Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft keine Bestimmungen an, welche diese Zweigniederlassungen günstiger stellen würden als E-Geld-Institute mit Sitz in der Gemeinschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-110-eg/8#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden teilen der Kommission alle Zulassungen von Zweigniederlassungen mit, die sie E-Geld-Instituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft erteilt haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-110-eg/8#abs-3 (3) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Gemeinschaft in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Bestimmungen vereinbaren, mit denen sichergestellt wird, dass Zweigniederlassungen eines E-Geld-Instituts mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft die gleiche Behandlung in der gesamten Gemeinschaft genießen.

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