Art 34 Inspektionen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-98-eg/34#abs-1 (1) Anlagen oder Unternehmen, die Abfallbehandlungsverfahren durchführen, Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern, Makler und Händler sowie Anlagen oder Unternehmen, die gefährliche Abfälle erzeugen, werden in regelmäßigen Abständen angemessenen Inspektionen durch die zuständigen Behörden unterzogen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-98-eg/34#abs-2 (2) Inspektionen bezüglich der Sammlungs- und Beförderungstätigkeiten erstrecken sich auf den Ursprung, die Art, Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und transportierten Abfälle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-98-eg/34#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten können Eintragungen in das Register des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), insbesondere in Bezug auf Häufigkeit und Intensität der Inspektionen, berücksichtigen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 34 RL 2008/98/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.04.2025 – 1 M 491/23 OVGZitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2024 – 2 L 65/22.ZZitiert von 1
- VG Schwerin, 22.09.2023 – 2 B 1410/22 SNZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.