nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 34 RL 2008/98/EG — Inspektionen

RL 2008/98/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anlagen oder Unternehmen, die Abfallbehandlungsverfahren durchführen, Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern, Makler und Händler sowie Anlagen oder Unternehmen, die gefährliche Abfälle erzeugen, werden in regelmäßigen Abständen angemessenen Inspektionen durch die zuständigen Behörden unterzogen.

(2) Inspektionen bezüglich der Sammlungs- und Beförderungstätigkeiten erstrecken sich auf den Ursprung, die Art, Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und transportierten Abfälle.

(3) Die Mitgliedstaaten können Eintragungen in das Register des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), insbesondere in Bezug auf Häufigkeit und Intensität der Inspektionen, berücksichtigen.

---

Zitiervorschlag: Art 34 RL 2008/98/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-98-eg/34

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
