Art 33 Der Kommission zu übermittelnde Informationen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-98-eg/33#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die in den Artikeln 28 und 29 vorgesehenen Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme, sobald sie angenommen sind, sowie über wesentliche Änderungen der Pläne und Programme.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-98-eg/33#abs-2 (2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Mitteilungen über die Annahme und die wesentlichen Überarbeitungen der Abfallbewirtschaftungspläne und der Abfallvermeidungsprogramme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.