Art 8 Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter
Stand: 02.10.2026
Unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Vorschriften über Unterrichtung und Anhörung und insbesondere der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (7) hat das entleihende Unternehmen den gemäß einzelstaatlichem und gemeinschaftlichem Recht eingesetzten Arbeitnehmervertretungen im Zuge der Unterrichtung über die Beschäftigungslage in dem Unternehmen angemessene Informationen über den Einsatz von Leiharbeitnehmern in dem Unternehmen vorzulegen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 8 RL 2008/104/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 13.12.2016 – T-713/14Zitiert von 3
- LAG Hessen, 21.05.2013 – 4 TaBV 298/12Zitiert von 7
- LAG Hessen, 19.03.2013 – 4 TaBV 199/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.