Gesetze / RL 2006/118/EG

RL 2006/118/EG

Art 4 Verfahren für die Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers

Stand: 02.10.2026

1. Die Mitgliedstaaten beurteilen den chemischen Zustand eines Grundwasserkörpers nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren. Bei Anwendung dieses Verfahrens können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Grundwasserkörper gemäß Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG zu Gruppen zusammenfassen.

2. Ein Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern wird als Grundwasser in gutem chemischen Zustand betrachtet, wenn

a) die einschlägige Überwachung zeigt, dass die Bedingungen des Anhangs V Abschnitt 2.3.2 der Richtlinie 2000/60/EG eingehalten werden, oder

b) die in Anhang I aufgeführten Werte für die Grundwasserqualitätsnormen und die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Schwellenwerte an keiner Überwachungsstelle in diesem Grundwasserkörper oder dieser Gruppe von Grundwasserkörpern überschritten werden oder

c) der Wert für eine Grundwasserqualitätsnorm oder einen Schwellenwert zwar an einer oder mehreren Überwachungsstellen überschritten wird, eine geeignete Untersuchung gemäß Anhang III jedoch bestätigt, dass

i) aufgrund der Beurteilung gemäß Anhang III Nummer 3 eine Schadstoffkonzentration, die die Grundwasserqualitätsnormen oder die Schwellenwerte überschreitet, keine signifikante Gefährdung der Umwelt darstellt; dabei kann gegebenenfalls die Ausdehnung in dem betroffenen Grundwasserkörper berücksichtigt werden;

ii) die übrigen in Anhang V Tabelle 2.3.2 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Voraussetzungen für einen guten chemischen Zustand des Grundwassers gemäß Anhang III Nummer 4 der vorliegenden Richtlinie erfüllt sind;

iii) für gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG ermittelte Grundwasserkörper die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 3 der genannten Richtlinie gemäß Anhang III Nummer 4 der vorliegenden Richtlinie erfüllt sind;

iv) die Brauchbarkeit des betreffenden Grundwasserkörpers oder eines Körpers der Gruppe von Grundwasserkörpern durch die Verschmutzung für die Nutzung durch den Menschen nicht signifikant beeinträchtigt worden ist.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-118-eg/4#abs-2a (2a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis zum 11. Mai 2028 einen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung einer Liste der Metaboliten von Pestiziden, die im Grundwasser gefunden werden können und für die in der Union eine Bewertung ihrer Relevanz durchgeführt wurde, zu erlassen, wobei anzugeben ist, ob sie relevant sind oder nicht. Metaboliten, die als unbedenklich bewertet wurden, werden nicht in die Liste aufgenommen. Die Liste beruht auf Daten, die im Rahmen des Prozesses der Genehmigung von Wirkstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) generiert werden, auf damit in Zusammenhang stehenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) und — sofern verfügbar — auf neuen wissenschaftlichen Daten über bestehende Metaboliten oder neu entdeckte bisher nicht identifizierte Metaboliten. Die Kommission erlässt mindestens alle sechs Jahre einen Durchführungsrechtsakt zur Aktualisierung der Liste. Die im vorliegenden Absatz genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.

3. Die Auswahl der Überwachungsstellen muss den Anforderungen des Anhangs V Abschnitt 2.4 der Richtlinie 2000/60/EG genügen, wonach sie so zu erfolgen hat, dass eine kohärente und umfassende Übersicht über den chemischen Zustand des Grundwassers gegeben wird und repräsentative Überwachungsdaten geliefert werden.

4. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG eine Zusammenfassung der Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers.

Diese Zusammenfassung, die auf Ebene der Flussgebietseinheit oder der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindlichen Teile einer internationalen Flussgebietseinheit erstellt wird, umfasst auch eine Erklärung, wie den Überschreitungen der Grundwasserqualitätsnormen oder der Schwellenwerte an den einzelnen Überwachungsstellen bei der Endbeurteilung Rechnung getragen wurde.

5. Wird ein Grundwasserkörper gemäß Absatz 2 Buchstabe c als in gutem chemischem Zustand befindlich eingestuft, so treffen die Mitgliedstaaten die gegebenenfalls nach Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Ökosysteme, terrestrischen Ökosysteme und der Grundwassernutzungen durch den Menschen, soweit die Ökosysteme und diese Nutzungen von dem Teil des Grundwasserkörpers abhängen, der von der oder den Überwachungsstellen erfasst wird, an der oder denen der Wert für eine Grundwasserqualitätsnorm oder der Schwellenwert überschritten wurde.

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