Gesetze / RL 2006/118/EG

RL 2006/118/EG

Art 3 Kriterien für die Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers

Stand: 02.10.2026

1. Zur Beurteilung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern gemäß Anhang V Nummer 2.3 der Richtlinie 2000/60/EG ziehen die Mitgliedstaaten folgende Kriterien heran:

a) die in Anhang I aufgeführten Grundwasserqualitätsnormen;

b) Schwellenwerte, die die Mitgliedstaaten nach dem in Anhang II Teil A genannten Verfahren für die Schadstoffe, Schadstoffgruppen und Verschmutzungsindikatoren festlegen, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Einstufung von Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern als gefährdet beitragen; hierbei ist zumindest die Liste in Anhang II Teil B zu berücksichtigen;

c) auf Unionsebene festgelegte und in Anhang II Teil D aufgeführte Schwellenwerte.

Die Schwellenwerte für den guten chemischen Zustand orientieren sich an dem Schutz des Grundwasserkörpers gemäß Anhang II Teil A Nummern 1, 2 und 3 unter besonderer Berücksichtigung seiner Auswirkungen auf verbundene Oberflächengewässer und davon unmittelbar abhängende terrestrische Ökosysteme und Feuchtgebiete, sowie deren Wechselwirkungen und berücksichtigen unter anderem humantoxikologische und ökotoxikologische Erkenntnisse.

1a. Die Qualitätsnormen für die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Stoffe mit den Nummern 3 bis 8 gelten ab dem 22. Dezember 2027, mit dem Ziel, bis zum 22. Dezember 2039 einen guten chemischen Zustand des Grundwassers in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper in Bezug auf diese Stoffe zu verhindern. Zu diesem Zweck erstellen die Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2027 ein zusätzliches Überwachungsprogramm und bis zum 22. Dezember 2030 ein vorläufiges Maßnahmenprogramm für diese Stoffe. Ein endgültiges Maßnahmenprogramm gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG wird in den ab 2033 geltenden Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete aufgenommen, der gemäß Artikel 13 Absatz 7 der genannten Richtlinie erstellt wird.

Artikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000/60/EG gilt entsprechend für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Stoffe. Was die in Artikel 4 Absatz 4 der genannten Richtlinie vorgesehenen Fristverlängerungen angeht, so dürfen sie nicht über den Zeitraum einer weiteren Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet hinausgehen, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen.

1b. Die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Schwellenwerte und die in Anhang II Teil D aufgeführten Schwellenwerte werden mit Beginn des folgenden Planungszeitraums für die Einzugsgebiete nach dem Zeitpunkt der Festlegung des Schwellenwerts wirksam, mit dem Ziel, nach Ablauf des Planungszeitraums in dem Einzugsgebiet einen guten chemischen Zustand des Grundwassers in Bezug auf die jeweiligen Stoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper in Bezug auf diese Stoffe zu verhindern.

Artikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000/60/EG gilt entsprechend für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Stoffe. Was die in Artikel 4 Absatz 4 der genannten Richtlinie vorgesehenen Fristverlängerungen angeht, so dürfen sie nicht über den Zeitraum einer weiteren Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet hinausgehen, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen.

2. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Schwellenwerte können auf nationaler Ebene, auf Ebene der Flussgebietseinheit oder des im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindlichen Teils einer internationalen Flussgebietseinheit oder auf Ebene eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern festgelegt werden.

Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Schwellenwerte werden auf der dem Auftreten des Schadstoffs entsprechenden Ebene angewandt.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Schwellenwerte für Grundwasserkörper, die im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten liegen, und für Grundwasserkörper, in denen Grundwasser über die Grenze eines Mitgliedstaats fließt, gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG miteinander abstimmen.

4. Erstreckt sich ein Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern über das Gebiet der Gemeinschaft hinaus, so bemühen sich der oder die betroffenen Mitgliedstaaten, in Absprache mit dem oder den betroffenen Nichtmitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2000/60/EG Schwellenwerte festzulegen.

5. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen alle in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte in den nach Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG zu erstellenden Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete mit einer Zusammenfassung der in Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie genannten Informationen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 22. Dezember 2027 ihre Listen mit Schadstoffen von nationaler Bedeutung und die in Absatz 1 Buchstabe b genannten nationalen Schwellenwerte mit. Die Kommission stellt sicher, dass diese Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden. Spätere Aktualisierungen der Liste der nationalen Schwellenwerte werden gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes veröffentlicht.

6. Die Mitgliedstaaten ändern die Liste der in ihren Hoheitsgebieten geltenden Schwellenwerte, wenn neue Informationen über Schadstoffe, Schadstoffgruppen oder Verschmutzungsindikatoren — auch unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips — dafür sprechen, dass ein Schwellenwert für einen weiteren Stoff festgelegt, ein bestehender Schwellenwert geändert oder ein zuvor von der Liste gestrichener Schwellenwert wieder aufgenommen werden muss. Werden einschlägige Schwellenwerte auf Unionsebene festgelegt oder geändert, passen die Mitgliedstaaten die Liste der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Schwellenwerte an diese Werte an.

Ist der betreffende Grundwasserkörper nicht länger durch bestimmte Schadstoffe, Schadstoffgruppen oder Verschmutzungsindikatoren gefährdet, so können die entsprechenden Schwellenwerte aus der Liste gestrichen werden.

Alle derartigen Änderungen der Liste der Schwellenwerte werden im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gemeldet.

7. Die Kommission veröffentlicht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5 bereitgestellten Informationen bis spätestens 22. Dezember 2009 einen Bericht.

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