Gesetze / RL 2006/115/EG

RL 2006/115/EG

Art 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 02.10.2026

5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-115-eg/2#abs-1 (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) „Vermietung“ ist die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung zu unmittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen;

b) „Verleihen“ ist die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung, die nicht einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient und durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen vorgenommen wird;

c) „Film“ bezeichnet vertonte oder nicht vertonte Filmwerke, audiovisuelle Werke oder Laufbilder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-115-eg/2#abs-2 (2) Der Hauptregisseur eines Filmwerks oder audiovisuellen Werks gilt als sein Urheber oder als einer seiner Urheber. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass weitere Personen als Miturheber gelten.

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