Art 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-115-eg/2#abs-1 (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) „Vermietung“ ist die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung zu unmittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen;
b) „Verleihen“ ist die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung, die nicht einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient und durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen vorgenommen wird;
c) „Film“ bezeichnet vertonte oder nicht vertonte Filmwerke, audiovisuelle Werke oder Laufbilder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-115-eg/2#abs-2 (2) Der Hauptregisseur eines Filmwerks oder audiovisuellen Werks gilt als sein Urheber oder als einer seiner Urheber. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass weitere Personen als Miturheber gelten.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 2 RL 2006/115/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 09.02.2012 – C-277/10Urheberrecht: Originäres Zustehen der Verwertungsrechte an einem Filmwerk an den Hauptregisseur Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- EuGH, 10.11.2016 – C-174/15Zitiert von 3
- EuGH, 16.06.2016 – C-174/15
- BGH, 17.08.2011 – I ZR 18/09Alleinurheberschaft an einem Filmwerk: Darlegungs- und BeweislastZitiert von 1
- EuGH, 26.02.2026 – C-123/26
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.