Art 33 Nichterscheinen
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten können das in Artikel 32 vorgesehene Verfahren im Falle eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem Asylbewerber gestellten Asylantrags beibehalten oder einführen, wenn der Asylbewerber es entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt, ein Aufnahmezentrum aufzusuchen oder zu einem bestimmten Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden vorstellig zu werden.