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# Art 33 RL 2005/85/EG — Nichterscheinen

RL 2005/85/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten können das in Artikel 32 vorgesehene Verfahren im Falle eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem Asylbewerber gestellten Asylantrags beibehalten oder einführen, wenn der Asylbewerber es entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt, ein Aufnahmezentrum aufzusuchen oder zu einem bestimmten Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden vorstellig zu werden.

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Zitiervorschlag: Art 33 RL 2005/85/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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