Gesetze / RL 2004/80/EG

RL 2004/80/EG

Art 7 Antragseingang

Stand: 02.10.2026

Nach Eingang eines gemäß Artikel 6 übermittelten Antrags liefert die Entscheidungsbehörde der Unterstützungsbehörde und dem Antragsteller so bald wie möglich folgende Informationen:

a) Angaben zur Kontaktperson oder Abteilung, die für die Bearbeitung des Vorgangs zuständig ist;

b) Bestätigung des Antragseingangs;

c) wenn möglich, Angabe des ungefähren Zeitpunkts, zu dem über den Antrag entschieden wird.

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