Art 8 Ersuchen um zusätzliche Informationen
Stand: 02.10.2026
Die Unterstützungsbehörde gibt dem Antragsteller erforderlichenfalls allgemeine Hinweise dazu, wie etwaigen Ersuchen der Entscheidungsbehörde um Zusatzinformationen nachzukommen ist.
Auf Antrag des Antragstellers leitet sie diese Informationen anschließend, gegebenenfalls mit einer Liste der übermittelten Belege und Unterlagen, so bald wie möglich auf direktem Weg an die Entscheidungsbehörde weiter.