Nach Eingang eines gemäß Artikel 6 übermittelten Antrags liefert die Entscheidungsbehörde der Unterstützungsbehörde und dem Antragsteller so bald wie möglich folgende Informationen:
a) Angaben zur Kontaktperson oder Abteilung, die für die Bearbeitung des Vorgangs zuständig ist;
b) Bestätigung des Antragseingangs;
c) wenn möglich, Angabe des ungefähren Zeitpunkts, zu dem über den Antrag entschieden wird.