Art 5 Unterstützung des Antragstellers
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-80-eg/5#abs-1 (1) Die Unterstützungsbehörde stellt dem Antragsteller auf der Grundlage des gemäß Artikel 13 Absatz 2 erstellten Handbuchs die Informationen nach Artikel 4 und die erforderlichen Antragsformulare zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-80-eg/5#abs-2 (2) Die Unterstützungsbehörde stellt dem Antragsteller auf Anfrage allgemeine Hinweise und Informationen zur Ausfüllung des Antrags und zu den gegebenenfalls benötigten Belegen und Unterlagen zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-80-eg/5#abs-3 (3) Die Unterstützungsbehörde nimmt keine Bewertung des Antrags vor.