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Art 4 RL 2004/80/EG — Information potenzieller Antragsteller

RL 2004/80/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass potenzielle Antragsteller in einer von den Mitgliedstaaten für angemessen erachteten Weise Zugang zu wichtigen Informationen über die Möglichkeiten der Beantragung einer Entschädigung haben.