Gesetze / RL 2004/42/EG RL 2004/42/EG Art 5 Zuständige Behörde Stand: 02.10.2026 Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde, die für die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Richtlinie verantwortlich ist, und teilen diese der Kommission spätestens am 30. April 2005 mit.