Gesetze / RL 2004/42/EG

RL 2004/42/EG

Art 5 Zuständige Behörde

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde, die für die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Richtlinie verantwortlich ist, und teilen diese der Kommission spätestens am 30. April 2005 mit.

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