Art 4 Kennzeichnung
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang I aufgeführten Produkte beim Inverkehrbringen mit einem Etikett versehen sind. Auf dem Etikett sind folgende Angaben anzubringen:
a) Die Unterkategorie des Produkts und die entsprechenden VOC-Grenzwerte in g/l gemäß Anhang II;
b) der maximale VOC-Gehalt des gebrauchsfertigen Produkts in g/l.