Art 8 Freier Warenverkehr
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Produkten, die von dieser Richtlinie erfasst werden und in gebrauchsfertigem Zustand den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht aufgrund der in dieser Richtlinie behandelten Aspekte verbieten, beschränken oder verhindern.