Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde, die für die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Richtlinie verantwortlich ist, und teilen diese der Kommission spätestens am 30. April 2005 mit.
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Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde, die für die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Richtlinie verantwortlich ist, und teilen diese der Kommission spätestens am 30. April 2005 mit.