Art 27 Allgemeine Grundsätze
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-38-eg/27#abs-1 (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-38-eg/27#abs-2 (2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen.
Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-38-eg/27#abs-3 (3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder — wenn es kein Anmeldesystem gibt — spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-38-eg/27#abs-4 (4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.
Wird zitiert von 119 Entscheidungen zu Art 27 RL 2004/38/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 14.12.2017 – C-331/16Zitiert von 1
- EuGH, 06.09.2011 – C-434/10
- EuGH, 27.04.2017 – C-184/16Zitiert von 1
- EuGH, 14.02.2008 – C-33/07
- EuGH, 02.05.2018 – C-331/16Unionsbürgerschaft: Keine automatische Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ordnung durch früheren Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- EuGH, 13.06.2024 – C-62/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EuGH, 17.09.2026 – C-770/26Freizügigkeit: Reichweite der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG bei Widerruf eines Aufenthaltsrechts wegen Betrugs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 08.06.2026 – 1 C 26.25Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG auch bei besonderer Häufigkeit erheblicher Rechtsverstöße
- EuGH, 04.06.2026 – C-560/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 27 RL 2004/38/EG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.