Art 22a Ausschussverfahren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2003-87-eg/22a#abs-1 (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung unterstützt, der mit Artikel 26 der Rechtsakten (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 34 ) eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Rechtsakten (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 35 ).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2003-87-eg/22a#abs-2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Rechtsakten (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Rechtsakten (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.