nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 22a RL 2003/87/EG — Ausschussverfahren

RL 2003/87/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung unterstützt, der mit Artikel 26 der Rechtsakten (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 34 ) eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Rechtsakten (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 35 ).

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Rechtsakten (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Rechtsakten (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.