Art 1 Ziel
Stand: 02.10.2026
Ziel dieser Richtlinie ist es, zur Erfüllung der Pflichten aufgrund des Århus-Übereinkommens beizutragen, insbesondere durch
a) Bestimmungen über eine Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und
b) eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Bestimmungen über den Zugang zu den Gerichten im Rahmen der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu Art 1 RL 2003/35/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Hamburg, 26.10.2018 – 7 K 8334/16Zitiert von 8
- OVG NRW, 19.05.2020 – 7 D 77/17.NEZitiert von 5
- EuGH, 07.11.2013 – C-72/12Umweltverträglichkeitsprüfung: Zeitlicher Anwendungsbereich des Rechts auf Zugang zu Gerichten und Nachprüfung von Verfahrensfehlern Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 163
- VG Neustadt an der Weinstraße, 14.11.2012 – 5 L 798/12.NW
- EuGH, 12.05.2011 – C-115/09Zitiert von 113
- EuGH, 15.10.2009 – C-263/08Umweltverträglichkeitsprüfung: Zulässigkeit einer Mindestmitgliederzahl von 2 000 Mitgliedern für das Anfechtungsrecht von Umweltschutzvereinigungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
Zuletzt entschieden
- EuGH, 16.07.2009 – C-427/07Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 1 RL 2003/35/EG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.