Gesetze / RL 2003/109/EG

RL 2003/109/EG

Art 13 Günstigere nationale Bestimmungen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten können für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen als diejenigen dieser Richtlinie vorsehen. Diese Aufenthaltstitel begründen nicht das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel III.

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