Gesetze / RL 2002/53/EG

RL 2002/53/EG

Art 19

Stand: 02.10.2026

Nimmt ein Mitgliedstaat die Zulassung einer von ihm ursprünglich zugelassenen Sorte zurück, so können ein oder mehrere Mitgliedstaaten diese Sorte weiter zulassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung in ihrem Gebiet nach wie vor bestehen und eine Erhaltungszüchtung gewährleistet bleibt.

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