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# Art 1 RL 2002/53/EG

RL 2002/53/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Richtlinie gilt für die Zulassung von Sorten von Betarüben, Futterpflanzen, Getreide, Kartoffeln sowie Öl- und Faserpflanzen zu einem gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, deren Saat- oder Pflanzgut gemäß den Bestimmungen der Richtlinien über den Verkehr mit Betarübensaatgut (2002/54/EG), mit Futterpflanzensaatgut (66/401/EWG), mit Getreidesaatgut (66/402/EWG), mit Pflanzkartoffeln (2002/56/EG) und mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (2002/57/EG) gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden darf.

(2) Der gemeinsame Sortenkatalog wird auf der Grundlage der nationalen Kataloge der Mitgliedstaaten aufgestellt.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Sorten, deren Saat- und Pflanzgut nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

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Zitiervorschlag: Art 1 RL 2002/53/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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