Art 2
Stand: 02.10.2026
Im Sinne dieser Richtlinie sind „amtliche Maßnahmen“ Maßnahmen, die durchgeführt werden
a) durch Behörden eines Staats oder
b) unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder
c) bei Hilfstätigkeiten unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen
unter der Voraussetzung, dass die unter den Buchstaben b) und c) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben.