Gesetze / RL 2002/46/EG RL 2002/46/EG Art 3 Stand: 02.10.2026 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Nahrungsergänzungsmittel in der Gemeinschaft nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.