Gesetze / RL 2002/46/EG

RL 2002/46/EG

Art 3

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Nahrungsergänzungsmittel in der Gemeinschaft nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

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