Art 17
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-55-eg/17#abs-1 (1) Es ist zu gewährleisten, dass Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, jederzeit einen Asylantrag stellen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-55-eg/17#abs-2 (2) Die Prüfung etwaiger bei Ablauf des vorübergehenden Schutzes noch nicht bearbeiteter Asylanträge dieser Personen ist nach Ablauf des vorübergehenden Schutzes zum Abschluss zu bringen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 17 RL 2001/55/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 20.11.2025 – C-195/25Zitiert von 5
- EuGH, 16.04.2026 – C-313/26
- EuGH, 11.09.2025 – C-195/25Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.