Gesetze / RL 2001/55/EG

RL 2001/55/EG

Art 17

Stand: 02.10.2026

3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-55-eg/17#abs-1 (1) Es ist zu gewährleisten, dass Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, jederzeit einen Asylantrag stellen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-55-eg/17#abs-2 (2) Die Prüfung etwaiger bei Ablauf des vorübergehenden Schutzes noch nicht bearbeiteter Asylanträge dieser Personen ist nach Ablauf des vorübergehenden Schutzes zum Abschluss zu bringen.

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