Art 18
Stand: 02.10.2026
Die Kriterien und Verfahren für die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, finden Anwendung. Insbesondere ist für die Prüfung eines Asylantrags einer Person, die nach dieser Richtlinie vorübergehenden Schutz genießt, der Mitgliedstaat zuständig, der der Überstellung dieser Person in sein Hoheitsgebiet zugestimmt hat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 18 RL 2001/55/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 26.07.2017 – C-646/16Dublin-III-Verordnung: Begriff des Visums und Voraussetzungen des illegalen Grenzübertritts bei geduldeter Durchreise von Schutzsuchenden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.