Gesetze / RL 2001/55/EG

RL 2001/55/EG

Art 3

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-55-eg/3#abs-1 (1) Der vorübergehende Schutz berührt nicht die Anerkennung des Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-55-eg/3#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten führen den vorübergehenden Schutz unter Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Nichtzurückweisung durch.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-55-eg/3#abs-3 (3) Die Einleitung, Durchführung und Beendigung des vorübergehenden Schutzes sind Gegenstand regelmäßiger Konsultationen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ("UNHCR") und anderen einschlägigen internationalen Organisationen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-55-eg/3#abs-4 (4) Die Richtlinie findet nicht auf Personen Anwendung, die von den Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten dieser Richtlinie im Rahmen von Regelungen über den vorübergehenden Schutz aufgenommen wurden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-55-eg/3#abs-5 (5) Die Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, für Personen, die durch den vorübergehenden Schutz begünstigt werden, günstigere Regelungen zu treffen oder beizubehalten.

KAPITEL II

Dauer und Durchführung des vorübergehenden Schutzes

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