Art 78 (ex-Artikel 63 Nummern 1 und 2 und ex-Artikel 64 Absatz 2 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 213
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 26.07.2017 – C-643/15
- EuGH, 06.09.2017 – C-643/15,C-647/15Zitiert von 22
- EuGH, 21.06.2018 – C-391/16, C-77/17, C-78/17Zitiert von 25
- EuGH, 14.05.2019 – C-391/16Asylpolitik: Gültigkeit von Art. 14 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie 2011/95/EU bei Gefahr für die Sicherheit oder Allgemeinheit des Aufnahmemitgliedstaats KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- EuGH, 27.02.2025 – C-454/23Zitiert von 2
- EuGH, 31.10.2019 – C-715/17
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.04.2026 – 1 A 1157/26.A
- EuGH, 16.04.2026 – C-313/26
- VG Köln, 03.02.2026 – 5 L 3271/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 78 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/78#abs-1 (1) Die Union entwickelt eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll. Diese Politik muss mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den anderen einschlägigen Verträgen im Einklang stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/78#abs-2 (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen in Bezug auf ein gemeinsames europäisches Asylsystem, das Folgendes umfasst:
a) einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige;
b) einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige, die keinen europäischen Asylstatus erhalten, aber internationalen Schutz benötigen;
c) eine gemeinsame Regelung für den vorübergehenden Schutz von Vertriebenen im Falle eines Massenzustroms;
d) gemeinsame Verfahren für die Gewährung und den Entzug des einheitlichen Asylstatus beziehungsweise des subsidiären Schutzstatus;
e) Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf Asyl oder subsidiären Schutz zuständig ist;
f) Normen über die Aufnahmebedingungen von Personen, die Asyl oder subsidiären Schutz beantragen;
g) Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Drittländern zur Steuerung des Zustroms von Personen, die Asyl oder subsidiären beziehungsweise vorübergehenden Schutz beantragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/78#abs-3 (3) Befinden sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission vorläufige Maßnahmen zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten erlassen. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.