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# § 21 RennwLottG

Rennwett- und Lotteriegesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Steuer für ausländische Lose und Ausweise über Spieleinlagen beträgt 0,25 Euro für je einen Euro vom planmäßigen Preise; ein angefangener Euro wird für voll gerechnet.

(2) Ausländische Werte sind nach den Vorschriften über die Berechnung der Umsatzsteuer in Euro umzurechnen.

(3) Die Steuerschuld entsteht, sobald die Lose oder Ausweise in das Inland eingebracht werden; Steuerschuldner ist, wer Lose oder Ausweise in das Inland verbringt oder als Erster im Inland empfängt.

(4) Die Steuer ist, bevor mit dem Vertrieb begonnen wird, spätestens binnen drei Tagen nach dem Tage des Einbringens oder des Empfanges zu entrichten.

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Zitiervorschlag: § 21 RennwLottG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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