Gesetze / Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

PreisV 30/53

§ 6 Selbstkostenfestpreise und Selbstkostenrichtpreise

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/preisv_30_53/6#abs-1 (1) Selbstkostenpreise sind möglichst als Selbstkostenfestpreise zu vereinbaren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/preisv_30_53/6#abs-2 (2) Die Selbstkostenfestpreise sind auf Grund von Kalkulationen zu ermitteln und bei, spätestens aber unmittelbar nach Abschluß des Vertrags festzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/preisv_30_53/6#abs-3 (3) Kann ein Selbstkostenfestpreis nicht festgestellt werden, so ist beim Abschluß des Vertrags zunächst ein vorläufiger Selbstkostenpreis (Selbstkostenrichtpreis) zu vereinbaren. Der Selbstkostenrichtpreis ist vor Beendigung der Fertigung, sobald die Grundlagen der Kalkulation übersehbar sind, möglichst in einen Selbstkostenfestpreis umzuwandeln.

§ 5 § 7