Gesetze / Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
PreisV 30/53§ 5 Selbstkostenpreise
Stand: 12.04.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/preisv_30_53/5#abs-1 (1) Selbstkostenpreise müssen auf die angemessenen Kosten des Auftragnehmers abgestellt werden, sie dürfen nur ausnahmsweise vereinbart werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/preisv_30_53/5#abs-2 (2) Kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kein Einverständnis über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 zustande, so entscheidet hierüber auf Antrag durch Verfügung,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/preisv_30_53/5#abs-3 (3) Soweit es die Verhältnisse des Auftrags ermöglichen, ist mit dem Angebot eine Selbstkostenpreisberechnung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/preisv_30_53/5#abs-4 (4) Werden Aufträge über gleiche Leistungen mehreren Auftragnehmern zu Selbstkostenpreisen erteilt, so sollen bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen in der Regel gleiche Preise vereinbart werden. Als gleich gelten Leistungen, die sich in Ausführung, Liefermenge, Lieferzeitraum und Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im wesentlichen entsprechen. Zur Ermittlung der Preise sind die Selbstkostenpreise derjenigen Unternehmen heranzuziehen, die der Auftraggeber an der Leistung zu beteiligen beabsichtigt oder beteiligt hat. Der Preisbildung soll der Selbstkostenpreis eines guten Betriebs zugrunde gelegt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/preisv_30_53/5#abs-5 (5) Ist ein Auftrag zu Selbstkostenpreisen vergeben worden, so ist bei jedem weiteren Auftrag (Anschlußauftrag) zu prüfen, ob für die betreffende Leistung Preise gemäß § 4 vereinbart werden können.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/preisv_30_53/5#abs-6 (6) Selbstkostenpreise können vereinbart werden als