Gesetze / Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

PreisV 30/53

§ 7 Selbstkostenerstattungspreise

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/preisv_30_53/7#abs-1 (1) Selbstkostenerstattungspreise dürfen nur vereinbart werden, wenn eine andere Preisermittlung nicht möglich ist. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten kann ganz oder teilweise durch Vereinbarung begrenzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/preisv_30_53/7#abs-2 (2) Soweit es die Verhältnisse des Auftrags ermöglichen, soll in Vereinbarungen über Selbstkostenerstattungspreise vorgesehen werden, daß für einzelne Kalkulationsbereiche feste Sätze gelten.

§ 6 § 8