Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1

VAP U 2.1

§ 24 Niederschrift und Einsichtnahme

Stand: 01.10.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34650--2026/24#abs-1 (1) Über die Ablegung der mündlichen Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen. Diese Niederschrift sowie die Niederschriften gemäß § 15 Absatz 4 sind zusammen mit den Prüfungsklausuren mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34650--2026/24#abs-2 (2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in die Prüfungsklausuren einschließlich der Bewertungen und der Niederschriften nehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34650--2026/24#abs-3 (3) Die Anwärterin oder der Anwärter kann bei nicht bestandenen Prüfungsklausuren vor Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in diese Prüfungsklausuren einschließlich der Bewertungen nehmen.

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