(1) Über die Ablegung der mündlichen Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen. Diese Niederschrift sowie die Niederschriften gemäß § 15 Absatz 4 sind zusammen mit den Prüfungsklausuren mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in die Prüfungsklausuren einschließlich der Bewertungen und der Niederschriften nehmen.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter kann bei nicht bestandenen Prüfungsklausuren vor Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in diese Prüfungsklausuren einschließlich der Bewertungen nehmen.