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VAP U 2.1§ 22 Wiederholung der Prüfung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34650--2026/22#abs-1 (1) Wurde ein Teil der Prüfung (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2) nicht bestanden, so darf er einmal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34650--2026/22#abs-2 (2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich
1. auf die nicht mindestens mit „ausreichend“ bewerteten Prüfungsklausuren und/oder
2. auf die nicht mindestens „ausreichend“ bewertete mündliche Prüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34650--2026/22#abs-3 (3) Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Einstellungsbehörde.