(1) Wurde ein Teil der Prüfung (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2) nicht bestanden, so darf er einmal wiederholt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich
1. auf die nicht mindestens mit „ausreichend“ bewerteten Prüfungsklausuren und/oder
2. auf die nicht mindestens „ausreichend“ bewertete mündliche Prüfung.
(3) Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Einstellungsbehörde.