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§ 22 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Wiederholung der Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wurde ein Teil der Prüfung (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2) nicht bestanden, so darf er einmal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich

1. auf die nicht mindestens mit „ausreichend“ bewerteten Prüfungsklausuren und/oder

2. auf die nicht mindestens „ausreichend“ bewertete mündliche Prüfung.

(3) Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Einstellungsbehörde.