Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1

VAP U 2.1

§ 16 Durchführung der mündlichen Prüfung

Stand: 01.10.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34650--2026/16#abs-1 (1) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass die Prüfungsklausuren bestanden wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34650--2026/16#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss abgelegt. Dieser ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Die oder der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung und hat darauf hinzuwirken, dass die Anwärterin oder der Anwärter in geeigneter Weise befragt wird. Sie oder er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34650--2026/16#abs-3 (3) Die Prüfung erfolgt in Form eines Prüfungsgesprächs von 60 Minuten. Im Prüfungsgespräch ist nachzuweisen, inwieweit die im Vorbereitungsdienst vermittelten technischen und fachtechnischen sowie verwaltungs- und umweltrechtlichen Grundlagen

beherrscht werden. Es soll in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34650--2026/16#abs-4 (4) Die Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, können Beauftragte der Einstellungsbehörde und die Ausbildungsleitung zugegen sein, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten.

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