Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1

VAP U 2.1

§ 15 Durchführung der Prüfungsklausuren

Stand: 02.10.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34650--2026/15#abs-1 (1) Nach Ende des Ausbildungsabschnittes I der Anlage 1 ist innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen je eine Prüfungsklausur aus den Stoffgebieten „fachübergreifende und fachbezogene Rechtsgrundlagen“ zu fertigen. Die Prüfungsklausuren werden über einen Zeitraum von je vier Stunden gefertigt. Die Themen der Prüfungsklausuren werden vom Prüfungsausschuss festgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34650--2026/15#abs-2 (2) Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Lösungen der Prüfungsklausuren dürfen keinen Hinweis auf die Anwärterinnen oder die Anwärter enthalten. Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit sind die Arbeiten der Aufsicht mit allen Entwürfen und Arbeitsbögen abzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34650--2026/15#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt bei den Prüfungsklausuren, wer die Aufsicht führt. Vor Beginn der Prüfungsklausuren ist auf die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34650--2026/15#abs-4 (4) Über den Verlauf der Prüfung fertigt die Aufsicht eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe der Prüfungsklausuren. Sie fertigt eine Sitzordnung mit Angabe der Kennzahlen der Anwärterinnen und Anwärter. Die Lösungen, die Sitzordnung mit Kennzahlen und die Niederschrift sind der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unmittelbar zu übersenden. Die Liste der Kennzahlen ist bis zum Abschluss der Bewertung der Prüfungsklausuren unter Verschluss zu halten.

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