(1) Mit Bestehen der Hochschulprüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad „Bachelor of Arts“.
(2) Die erfolgreich abgeleistete Hochschulprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung für die in § 1 genannte Laufbahn. Bei Studierenden gemäß § 7 Absatz 2 gilt die Hochschulprüfung als der Laufbahnprüfung gleichwertig.
(3) Prüfungsakten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.