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§ 18 VAP 2.1 UK (Nordrhein-Westfalen) — Hochschulgrad, Laufbahnprüfung

Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Bestehen der Hochschulprüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad „Bachelor of Arts“.

(2) Die erfolgreich abgeleistete Hochschulprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung für die in § 1 genannte Laufbahn. Bei Studierenden gemäß § 7 Absatz 2 gilt die Hochschulprüfung als der Laufbahnprüfung gleichwertig.

(3) Prüfungsakten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.