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§ 16 VAP 2.1 UK (Nordrhein-Westfalen) — Bachelorprüfung

Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen während des Studiums und der Bachelorarbeit.

(2) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen gemäß Absatz 1 jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ bewertet wurden. Die Bachelorprüfung ist nicht bestanden, wenn eine Prüfungsleistung oder die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden ist.