(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen während des Studiums und der Bachelorarbeit.
(2) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen gemäß Absatz 1 jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ bewertet wurden. Die Bachelorprüfung ist nicht bestanden, wenn eine Prüfungsleistung oder die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden ist.