Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1

VAP 2.1 UK

§ 10 Ziel und Mindestinhalte der Ausbildung

Stand: 01.09.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34630--2026/10#abs-1 (1) Ziel der Ausbildung ist es, den Studierenden den Hochschulgrad „Bachelor of Arts“, und die Befähigung für die Laufbahn gemäß § 1 zu vermitteln. Die Studierenden sollen während der Ausbildung vor dem Hintergrund sich verändernder Qualifikations- und Kompetenzprofile durch die Vermittlung von grundlegendem Fachwissen, Methoden- und Sozialkompetenzen sowie Schlüsselkompetenzen berufliche Handlungskompetenz entwickeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34630--2026/10#abs-2 (2) Die Ausbildung umfasst vertiefte Kenntnisse in Rechtswissenschaften, Rehabilitation, Medizin, Psychologie, Wirtschafts-, Sozial- und Verwaltungswissenschaften sowie Grundlagen der IT und Digitalisierung.

§ 9 § 11