Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1
VAP 2.1 UK§ 11 Gliederung des Studiums
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34630--2026/11#abs-1 (1) Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines dualen Bachelor-Studiums. Sie gliedert sich in die fachwissenschaftliche Studienzeit an der Hochschule und in Praxisphasen bei der Einstellungsbehörde. Die Praxisphasen werden in Praxisjahren organisiert und beinhalten einzelne Trägerphasen. Die fachwissenschaftliche Studienzeit wird im Blended Learning-Format durchgeführt. Dies beinhaltet Präsenzphasen am Campus, Onlinephasen mit synchronen und asynchronen Anteilen sowie begleitete Selbststudienzeiten. Für die fachwissenschaftliche Studienzeit weist die Einstellungsbehörde die Studierenden der Hochschule zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34630--2026/11#abs-2 (2) Die Ausbildungsinhalte werden in Form von abgeschlossenen Studien- beziehungsweise Lerneinheiten (Modulen) vermittelt, welche mit einer Modulprüfung oder anderen Prüfungsleistung (Prüfungsleistung) abgeschlossen werden. Prüfungsleistungen können auch aus mehreren Teilleistungen bestehen. Die Gewichtung wird von der Hochschule nach § 21 festgelegt. Jede Prüfungsleistung wird mit einer Note nach § 17 oder mit „bestanden“ beziehungsweise „nicht bestanden“ bewertet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34630--2026/11#abs-3 (3) Während der fachpraktischen Zeit werden die Studierenden zusätzlich und unabhängig von den Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Satz 1 beurteilt.