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§ 10 VAP 2.1 UK (Nordrhein-Westfalen) — Ziel und Mindestinhalte der Ausbildung

Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel der Ausbildung ist es, den Studierenden den Hochschulgrad „Bachelor of Arts“, und die Befähigung für die Laufbahn gemäß § 1 zu vermitteln. Die Studierenden sollen während der Ausbildung vor dem Hintergrund sich verändernder Qualifikations- und Kompetenzprofile durch die Vermittlung von grundlegendem Fachwissen, Methoden- und Sozialkompetenzen sowie Schlüsselkompetenzen berufliche Handlungskompetenz entwickeln.

(2) Die Ausbildung umfasst vertiefte Kenntnisse in Rechtswissenschaften, Rehabilitation, Medizin, Psychologie, Wirtschafts-, Sozial- und Verwaltungswissenschaften sowie Grundlagen der IT und Digitalisierung.