(1) Ziel der Ausbildung ist es, den Studierenden den Hochschulgrad „Bachelor of Arts“, und die Befähigung für die Laufbahn gemäß § 1 zu vermitteln. Die Studierenden sollen während der Ausbildung vor dem Hintergrund sich verändernder Qualifikations- und Kompetenzprofile durch die Vermittlung von grundlegendem Fachwissen, Methoden- und Sozialkompetenzen sowie Schlüsselkompetenzen berufliche Handlungskompetenz entwickeln.
(2) Die Ausbildung umfasst vertiefte Kenntnisse in Rechtswissenschaften, Rehabilitation, Medizin, Psychologie, Wirtschafts-, Sozial- und Verwaltungswissenschaften sowie Grundlagen der IT und Digitalisierung.