Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
OVP§ 48 Auswahl nach Wartezeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/48#abs-1 (1) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach der Wartezeit werden die Ausbildungsplätze im Rahmen der verfügbaren Quote gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Rangfolge der Häufigkeit ihrer berücksichtigungsfähigen Bewerbungen bei der Ausbildungsbehörde vergeben. Jeweils sechs volle Monate der nach § 6 Absatz 3 des Lehrerausbildungsgesetzes zu berücksichtigenden Zeiten gelten als eine Bewerbung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/48#abs-2 (2) Bei gleichem Rang von Bewerberinnen und Bewerbern werden unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes die Ausbildungsplätze in der Rangfolge ihrer Gesamtnoten vergeben. Im Übrigen entscheidet das Los.